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Bankbestätigungen werden angefordert, eine Antwort kommt über einen anderen Kanal zurück und kurz vor Abschluss bleibt unklar, welche Anfrage noch offen ist. Der Engpass liegt häufig in der Organisation: verschiedene Ansprechpartner, Berechtigungen und unvollständige Rückläufe. Eine Automatisierung kann diese Schritte zusammenführen. Sie sollte dem Prüfungsteam jederzeit zeigen, was angefordert wurde, welcher Nachweis einging und wer die fachliche Klärung übernimmt.
Eine Anfrageliste ist noch kein Prüfungsumfang
Am Anfang steht die Entscheidung des Prüfers, welche Informationen benötigt werden. Eine übernommene Bankkontenliste kann dafür ein Ausgangspunkt sein, bildet aber nicht automatisch alle relevanten Beziehungen ab. Je nach Auftrag können beispielsweise Finanzierungen, Sicherheiten oder weitere Vereinbarungen interessieren. Der Ablauf darf diese Entscheidung nicht still aus einer Vorjahresvorlage übernehmen.
Die Vorlagepflichten und das Auskunftsrecht nach § 320 HGB bilden einen rechtlichen Rahmen für die Beschaffung benötigter Unterlagen. Organisatorisch hilft eine freigegebene Anforderungsliste mit Gesellschaft, Bank, Stichtag, gewünschter Information und zuständiger Person. Unklare oder veraltete Kontaktdaten werden zur Prüfung vorgelegt, statt aus einer E-Mail ungeprüft übernommen zu werden.
Die Kontrolle über den Bestätigungsweg erhalten
ISA 505, insbesondere Absatz 7 im IAASB-Handbuch, behandelt die Kontrolle des Prüfers über externe Bestätigungsanfragen, einschließlich Auswahl, Adressierung und Versand. Ein Workflow muss diese Kontrolle unterstützen. Die für den konkreten deutschen Auftrag maßgeblichen Prüfungsgrundsätze sind dabei gesondert zu beachten.
- Die verantwortliche Person legt Inhalt und Empfänger der Anfrage fest.
- Das System bereitet freigegebene Vorlagen und notwendige Anlagen vor.
- Versand und Rücklauf erfolgen über den vorgesehenen, kontrollierten Kanal.
- Jeder Eingang wird mit der passenden Anfrage verknüpft und unverändert abgelegt.
- Unvollständige oder auffällige Antworten erhalten einen eigenen Klärstatus.
Automatische Erinnerungen sollten nur freigegebene Empfänger und Texte verwenden. Ein zurückgewiesener Versand ist kein erfolgreich zugestellter Vorgang. Ebenso darf das System eine weitergeleitete Datei nicht allein wegen ihres Banklogos als verlässliche Bestätigung einordnen.
Beispiel: eine Antwort deckt nur einen Teil ab
In einem beispielhaften Auftrag fragt das Team Guthaben und eine konkret benannte Kreditvereinbarung an. Die Rückmeldung enthält die Guthabeninformation, beantwortet die zweite Frage jedoch nicht. Ein einfacher Status „Antwort erhalten“ würde den offenen Teil verdecken.
Die strukturierte Bearbeitung führt deshalb den Status pro angefragter Information. Eine KI kann passende Textstellen zur Sichtung markieren und eine mögliche Lücke hervorheben. Die Prüferin kontrolliert die Originalantwort, bewertet deren Aussage und veranlasst gegebenenfalls eine weitere Anfrage. Die Datei bleibt vollständig erhalten; die automatische Zusammenfassung ist nur eine Arbeitshilfe.
Welche Angaben der Überblick wirklich braucht
Eine brauchbare Übersicht enthält eine eindeutige Vorgangskennung, Gesellschaft, Stichtag, freigegebenen Empfänger, Versanddatum, Rücklaufdatum und Bearbeiter. Hinzu kommen der angefragte Umfang und die offenen Punkte. Persönliche Notizen und fachliche Einschätzungen sollten vom rein organisatorischen Zustellstatus unterscheidbar sein.
Bei mehreren Gesellschaften ist eine saubere Zuordnung besonders wichtig. Gleichnamige Bankkontakte oder ähnliche Kontobezeichnungen führen sonst zu falschen Ablagen. Ein wiederholt eingehendes Dokument sollte als möglicher Doppelzugang sichtbar werden, ohne das Original zu löschen. Die zuständige Person entscheidet, ob tatsächlich eine neue Fassung vorliegt.
Wird eine externe Bestätigungsplattform verwendet, klären Sie vorab die vorgesehenen Rollen und den zulässigen Zugang. Ein Status in einem Fremdsystem sollte nur über einen vereinbarten, nachvollziehbaren Weg übernommen werden. Ungeprüfte Links aus eingehenden Nachrichten gehören nicht automatisch in den Arbeitsablauf. Bei einem Wechsel von Ansprechpartner oder Kanal muss der Zusammenhang zur ursprünglichen Anfrage überprüfbar bleiben. Das schützt die Bearbeitung vor falschen Zuordnungen und erspart spätere Rückfragen zur Herkunft.
Ausnahmen dürfen nicht hinter einer grünen Ampel verschwinden
Keine Antwort, ein abweichender Stichtag, eine beschädigte Datei oder ein nicht überprüfter Absender brauchen unterschiedliche nächste Schritte. Eine allgemeine Sammelgruppe „offen“ reicht für die tägliche Steuerung selten aus. Sinnvoll sind konkrete Aufgaben wie „Empfänger klären“, „fehlenden Umfang prüfen“ oder „fachliche Abweichung bearbeiten“.
Welche weiteren Nachweise oder alternativen Prüfungshandlungen nötig sind, legt der Prüfer fest. Die Software bestätigt keine Bankbeziehung und bewertet nicht selbstständig die Verlässlichkeit eines Rücklaufs. Auch für sensible Bankinformationen gelten die Berufspflichten zur Verschwiegenheit und Eigenverantwortung aus § 43 WPO. Externe Anbieter, Rechte und Speicherorte müssen entsprechend in den freigegebenen Prozess passen.
So testen Sie den Nutzen ohne großen Umbau
Beginnen Sie mit einem begrenzten Bestätigungsprozess und vorhandenen, rechtmäßig nutzbaren Testunterlagen. Enthalten sein sollten eine vollständige Antwort, ein Teilrücklauf, ein falscher Stichtag und eine doppelte Zustellung. Beobachten Sie, ob das Team jeden Fall richtig wiederfindet und ob die Übersicht den tatsächlichen Bearbeitungsstand abbildet.
Messen Sie Suchzeit, doppelte Nachfragen und den Aufwand zur Übergabe an den Review. Die Anzahl automatisch verschickter Nachrichten ist weniger wichtig als eine kontrollierte und verständliche Akte. Weitere passende Bausteine finden Sie bei unserer Prozessautomatisierung für Wirtschaftsprüfer.
Quellen & weiterführende Informationen
- IAASB Handbook 2025, Band 1 – ISA 505 und weitere Prüfungsstandards ↗
- § 320 HGB – Vorlagepflicht und Auskunftsrecht ↗
- § 43 WPO – Allgemeine Berufspflichten ↗
Stand: 12. Oktober 2026. Dieser Beitrag erläutert technische Möglichkeiten und Prozessgestaltung. Er ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beurteilung des Einzelfalls. Beispielabläufe sind illustrativ; konkrete Funktionen hängen von Daten, Berechtigungen und eingesetzter Software ab.

Leon Ostermann